Die vom 1er finde ich am besten (habe alle).
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Sachverhalt
"Mortal Combat" wurde urspr?nglich in den USA als Automatenspiel konzipiert. Urheberrechtlich verantwortlich zeichnet der usamerikanische Softwarepublisher ..., dessen gleichnamige, in M?nchen ans?ssige Tochterfirma, das Spiel unter dem eingedeutschten Titel "Mortal Kombat" in einer entsch?rften Version auf dem deutschen Markt ediert. Das Videospiel wird in verschiedenen Disketten - bzw. Modulversionen f?r die Computersysteme PC und Commodore Amiga sowie die Videospielkonsolen SNES, Sega-Master-System, Sega-Mega-Drive, GameGeare und Game-Boy angeboten. Der Preis mu? je nach System zwischen ca. 80,-- und 140,-- DM veranschlagt werden.
Der Bundespr?fstelle f?r jugendgef?hrdende Schriften haben sowohl die Sega-Mega-Drive-Version als auch die SNES-Version des Kampfsportvideospieles "Mortal Kombat" zur Pr?fung vorgelegen.
Das Stadtjugendamt ... sowie das Kreisjugendamt ... beantragen die Indizierung des Videospieles "Mortal Kombat", da dieses jugendgef?hrdend im Sinne des ? 1 1 GjS sei. Antragsobjekte waren in beiden F?llen Module f?r die Spielkonsolen Sega-Mega-Drive und SNES. Diese waren dem Antrag des Stadtiugendamtes ... als Anlage beigef?gt. Da? das Jugendamt ... darauf verzichtet hat, seinen Antrag durch entsprechende Pr?fobjekte zu erg?nzen, beruht auf internen Absprachen der beiden Jugend?mter untereinander, und hat seine Ursache in der dort vorherrschenden Knappheit an finanziellen Ressourcen. Obwohl beide Antr?ge sich im Text nicht explizit auf die mitgelieferten Module beziehen, geben sie die f?r die jugendgef?hrdende Wirkung urs?chlichen Spielinhalte derselben zutreffend wieder. Hierbei handelt es sich um solche, die jeder Spieler nach kurzer Ein?bungszeit mittels sogenannter Grundbewegungen ausl?sen kann. Spezialbewegungen oder gar ein Blutmodus-Code, wie ihn die einschl?gige Presse dem Sega-Modul werbetr?chtig zuschreibt, waren f?r die von den Antragstellern vermutete und begr?ndete jugendgef?hrdende Wirkung weitgehend ohne Belang. Gleiches gilt f?r die Qualit?t von Sound, Graphik, Animation etc. Allein hierin unterscheiden sich jedoch sowohl die SNES- und SegaModule, als auch, folgt man den ?bereinstimmenden Aussagen der Rezensionen diverser Software-Fachmagazine, die "Mortal Kombat Versionen" anderer Computersysteme.
Den Angaben beider Antragsteller zufolge, wird der Nutzer des VideoGames "Mortal Kombat" einzig und ausschlie?lich im Sinne der Ausf?hrung brutaler Kampfhandlungen an Personen, die trotz teilweiser Einkleidung in fiktive Gestalten, eindeutig als menschliche Wesen erkennbar sind, gefordert. Die Gefahr einer Verrohung bzw. Abstumpfung gegen?ber gewaltt?tigen Handlungen berge nicht zuletzt die Schlu?sequenz jeder einzelnen Kampfhandlung, die die endg?ltige Liquidation des bereits wehrlos torkelnden Gegners fordere und dadurch explizit positiv verst?rke, in sich.
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Der wesentliche Inhalt der Sega-Mega-Drive-Version des VideoGames "Mortal Kombat" gestaltet sich den zutreffenden Angaben der Indizierungsantr?ge, sowie eigenen durch die spielerische Erschlie?ung gewonnenen Erkenntnissen zufolge im wesentlichen wie folgt:
Die Hintergrundgeschichte des Video-Games "Mortal Kombat" suggeriert dem Nutzer die Teilhabe an einem "Shaolin-Wettbewerb der Kampfkunst". Mit Inbetriebnahme des Spielmodules erscheint im Anschlu? an den MortalKombat-Titelbildschirm ein Options-Menue, welches u.a. die Variation des Schwierigkeitsgrades, der Musikbzw. Sounduntermalung erm?glicht. Gleichzeitig mu? die Anzahl sogenannter "Credits" vorab fixiert werden. Diese bestimmen, wieviele Verlustrunden das Programm in Kauf nimmt, bevor es den Abbruch des Spieles herbeif?hrt.
Den eigentlichen Einstieg in den Shaolin-Wettbewerb gew?hrleistet das Aktivieren von "Game-Start". Hier stehen zun?chst, wahlweise einem oder zwei Spielern, sieben potentielle ChampionAnw?rter zur Auswahl zur Verf?gung. Es sind dies: Liukang, Johnny Cage, Kano, Sonya Blade, Raydon, Scorpion und Subzero. Haben zwei Spieler ihre Auswahl getroffen, so treten die Objekte der Wahl zun?chst gegeneinander an. Dem siegreichen K?mpfer obliegt es, den eigentlichen Wettkampf fortzuf?hren. Dieser kann grob in drei Phasen unterteilt werden:
In der ersten Phase gilt es, sieben K?mpfe, n?mlich gegen die sechs konkurrierenden potentiellen Champions sowie gegen die eigene, spiegelbildlich abgebildete Person, erfolgreich durchzustehen. Hierf?r stehen jeweils drei Gewinnrunden zur Verf?gung, von denen zwei erfolgreich bew?ltigt werden m?ssen. Die Kampfrunden vollziehen sich im Vordergrund vierer, sich in stetiger Regelm??igkeit abwechselnder, optisch ansprechend aufbereiteter Hintergrundszenarien: Eines br?ckenartigen Betonsteges, einer mit Symbolen des Todes versehenen Gruft, sowie zweier mit mehreren buddistischen M?nchen bzw. einem buddistischen M?nchen besiedelten Kampfarenen. Am oberen Bildschirmrand werden stets der Punktestand und die zur Verf?gung stehende Lebensenergie bzw. der Verletzungsgrad ausgewiesen. Dem durch Spezialtricks aus diversen Software-Fachmagazinen unbelasteten Spieler stehen, unbesehen der gew?hlten Spielfigur, diverse wuchtige Kopf-, Knie-, Ellebogensto?varianten, Tritte und Hiebe zur Verf?gung, deren Einwirkung auf den gegnerischen K?rper sowohl akustisch als auch visuell anschaulich simuliert wird. Die computergesteuerte Spielfigur hingegen verf?gt neben den soeben beschriebenen Kampftechniken ?ber, je nach Charaktere variierende Waffen: Bumerange, pfeilbewehrte Lassos, Feuerb?lle, sowie der Einsatz erheblich beeintr?chtigender elektrischer Str?me, lassen den siegreichen Ausgang des Kampfes zun?chst in weite Ferne r?cken, und erfordern ein mehrmaliges Antreten gegen die einzelnen Gegenspieler. Erfolgserlebnisse garantieren jedoch besonders wuchtige Attacken der eigenen Spielfigur, die der Computer stets mit einem gesprochenen "Exzellent" honoriert und weiterhin den Gegner in hohem Bogen zu Boden gehen lassen. Der Ausgang der einzelnen Kampfrunden gestaltet sich stets gleich: Der Verlierer sieht sich bereits wehrlos taumelnd einer finalen Attacke des Gegners ausgesetzt. Die auf dem Bildschirm erscheinenden Worte "finish him", unterst?tzt durch die M?glichkeit, das ohnm?chtig
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ausgelieferte Gegen?ber in der "Br?ckenversion" mittels des Finalschlages in einen mit Metallspitzen bewehrten Abgrund zu bef?rdern, lassen an der Art des programmimmanent geforderten Sieges keinerlei Zweifel.
Hat man die erste Phase erfolgreich durchschritten, so gilt es innerhalb darauffolgender drei Durchg?nge gegen jeweils zwei unmittelbar aufeinanderfolgende, aus der ersten Phase bekannte Gegner, zu k?mpfen. Die zur Verf?gung stehenden Techniken sind denen der ersten Phase ad?quat; einzig der Schwierigkeitsgrad ist durch die Tatsache, da? mit dem gleichen Quantum Lebensenergie nunmehr zwei Gegen?ber zu besiegen sind, erheblich gesteigert.
In einer dritten und zugleich finalen Phase sieht man sich in einer ersten Runde dem vierarmigen H?nen Goro gegen?ber gestellt. Bezeichnend f?r Goro ist die Handhabe einer gr?nen Flamme, welche die eigene Spielfigur sichtlich versengt, sowie die F?higkeit, den Gegner mit zwei Armen zu umklammern, um ihm mit den zwei verbliebenen pausenlos und mit ungeheurer Wucht ins Gesicht zu schlagen. Endgegner Shan-Tsung, welchen es als Letzten siegreich zu liquidieren gilt, verf?gt ?ber einen gelben Feuerstrahl nicht minder versehrender Wirkung. Er besitzt weiterhin, als Magier, die F?higkeit, sich willk?rlich in jene, aus der ersten Spielphase bekannten Gegenspieler zu verwandeln und in der Figur derselben, die jeweils effektivste Waffe zum Einsatz zu bringen. Mit zwei siegreichen Runden gegen Shan-Tsung ist das Spielende erreicht.
Die tats?chliche Existenz des werbetr?chtig unterstellten SegaBlutmodusCodes, war f?r die Erhebung einer offenbar jugendgef?hrdenden Wirkung, gem?? ? 15a GjS ohne Belang. Zumal dieser f?r den unbefangenen Betrachter keinesfalls problemlos rezipierbar ist.
Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht, von der Absicht einer Indizierung gem?? ? 15a GjS in Kenntnis gesetzt. Sie weist, stellvertreten durch den bevollm?chtigten Rechtsanwalt Dr. F.F. Eichhorn eine sozialethisch desorientierende Wirkung des Video-Games "Mortal Kombat" von der Hand.
Im Unterschied zu der amerikanischen Originalfassung, tr?gen s?mtliche durch die ... auf dem deutschen Markt edierten, dem GjS in vollem Ma?e Rechnung. Der Antrag des Stadtjugendamtes ... wird als unbegr?ndet zur?ckgewiesen, da er das Videospiel "Mortal Kombat" pauschalisierend zur Indizierung vorschlage, ohne dabei zu bezeichnen, auf welche der, laut Verfahrensgegner, erheblich divergierenden Spielmodule er sich beziehe. Da der Antragsteller zudem den Titel des Games mit "Mortal Combat" angebe, sei ferner zu vermuten, da? ihm die amerikanische Originalversion vorgelegen habe. Weiterhin sei das Verfahren des Stadtjugendamtes ..., Spielbeschreibungen und Rezensionen einschl?giger Software-Fachzeitschriften als zus?tzliches Indiz f?r den jugendgef?hrdenden Charakter des "Video-Games" hinzuzuziehen, unzul?ssig.