MK Beschlagnahme in D aufgehoben.

  • Zitat

    Original von Bummel
    Also ich seh den Sinn darin nicht, die Beschlagnahme aufzuheben, wenns eh noch indiziert ist, in Gesch?ften wird es doch eh nicht mehr vertrieben und ob ich es nun bei ebay kaufe oder aus dem Ausland bestelle is ja wohl egal


    wenn du nicht in deutschland wohnst muss das f?r dich auch keinen sinn ergeben :D

  • Zitat

    Original von JasonVorhees
    die angebote verschwinden bei ebay immer noch. ebay haut sie nur nicht gleich immer raus. ich hatte mal ein mk versucht dort zu verkaufen und es wurde auch erst 3 stunden vor angebotsende gekickt. und auch wenn die beschlagnahmung verj?hrt ist, dann bleibt das game trotzdem indiziert und ab 18, also darf auch weiterhin nicht bei ebay verkauft werden.


    du wei?t aber, selbst wenn es gekickt wird und du auf etwas geboten hast, geh?rt es dir, nach neuen ebay regeln.


    Also kannst du gl?ck haben, und ein indiziertes game f?r einen euro kriegen.
    Das gleiche gilt nat?rlich auch f?r dich als verk?ufer.

  • bei bpjm.com steht aber das nur mortal kombat 1 nichtmehr beschlagnahmt ist


    bei mk2 steht das nur die gameboy version nichtmehr beschlagnahmt ist Oo


    zitat:


    Bundesweit beschlagnahmt
    gem?? ? 131 StGB


    Mortal Kombat
    Videospiel Sega-Mega-Drive
    Sega CD
    Sega-Master-System
    Sega-Game Gear
    Hersteller: Sega Enterprises
    Japan Vertrieb: Acclaim Entertainment
    Japan Vertrieb: Acclaim Entertainment, M?nchen
    AG M?nchen l, Beschlagnahmebeschlu? vom 11.11.1994 (Verj?hrt)


    Mortal Kombat 2
    alle Versionen des Video- und Computerspiels
    Acclaim Entertainment, M?nchen
    AG M?nchen. Beschlagnahmebeschlu? vom 08.02.1995


    Gem?? Beschlu? des AG M?nchen vom 08.02.1995, wird die Beschlagnahme
    des Computerspiels insoweit aufgehoben, als hiervon die mit dem Ger?t
    "Nintendo Game Boy" spielbare Fassung betroffen ist.

  • So, habe Antwort von der BPjM erhalten.


    Auf dem Index stehen:


    Mortal Kombat
    Indizierung gilt nicht f?r Gameboy-Version
    Beschlagnahmt wird nur die SEGA-Version


    Mortal Kombat II
    Indizierung gilt nicht f?r Gameboy-Version


    Mortal Kombat 3
    Indizierung gilt nicht f?r Gameboy-Version
    Beschlagnahmt wird nur die SEGA Genesis und Playstation-Versionen


    Mortal Kombat 4
    Indizierung gilt nicht f?r Gameboy-Version


    MK Mythologies Sub Zero


    Mortal Kombat Trilogy

  • ich glaube ihr redet aneinander vorbei.


    Zitat

    Original von FU
    Gem?? Beschlu? des AG M?nchen vom 08.02.1995, wird die Beschlagnahme des Computerspiels insoweit aufgehoben, als hiervon die mit dem Ger?t "Nintendo Game Boy" spielbare Fassung betroffen ist.


    hei?t das nicht alle sind freigegeben, und das ausserdem die gameboy fassung nie weg waren?!

  • GAMEBOY WAR IMMER FREI.


    Rein Theoretisch h?tten die f?rn Gameboy sogar Werbung machen k?nnen im TV.


    Wegen der Beschlagnahme meinte mein STA er k?nne es nicht genau sagen ob die Verj?hrung auch das Verwatungstechnische meint, habe soeben eine email an den JMS-Report geschrieben, ich bleibe am ball...


    (Ps. NEIN wir reden nicht aneinander vorbei....CHSubZero und ich verstehen uns pr?chtig....) HOFF ICH DOCH.


    Jeder kuckt nur was nu richtig ist...


    also ich bleibe am :pferd

  • Zitat

    Original von CHSubZero
    Mortal Kombat 3
    Beschlagnahmt wird nur die SEGA Genesis und Playstation


    Was macht denn das f?r nen Sinn?


    Bei MK 1 ok, da kann man bei der Sega Version ja den Blutcode eingeben...insofern ist es ansatzweise verst?ndlich, dass man nur die nicht aufhebt. Aber bei MK 3 sind doch alle Versionen gleich, oder etwa nicht?

  • Sorry undead!


    :D :] :] :]


    Das ist zum lachen wie es in DE zugeht!


    1. Games: Zensiert bis zum Arsch...
    2. Politik zum Arschpuzten...ok das w?re dann zum ;(
    3. Spiel doch Mario.. :D


    Ne ne neeee... einfach zum scheissen!!!

    Steam Account: Gygoracdes       BattleNet: Gygoracdes#2182

    Most Wanted PC

    Stormgate

  • am 31.08.2005 13:37 Uhr schrieb M?ller, Christian unter christian.***********************.de:


    > Sehr geehrte Damen und Herren,
    >
    > In Ihrer Zeitschrift stehen Titel, die grau hinterlegt sind und es hei?t die
    > w?hren verj?hrt.
    >
    > Nun meine Frage:
    >
    > Wenn ich jetzt zb. Das Computerspiel Mortal Kombat 1 f?r den Sega Mega Drive
    > verkaufen will, w?re dass noch strafbar, oder gilt die Verj?hrung komplett als
    > w?re es nie beschlagnahmt worden?
    >
    > Vielen Dank


    >



    Sehr geehrter Herr M?ller,


    vielen Dank f?r ihre Anfrage zu den gekennzeichneten (grau unterlegten) Beschl?ssen in der Rubrik Beschlagnahmen/Einziehungen.


    Allgemein f?hrt der Eintritt von Verj?hrung im Strafrecht zum Ausschluss der Strafverfolgung bzw. der Strafvollstreckung. Weil der Inhalt bei einem gro?en Teil dieser Medien aber weiterhin von strafrechtlicher Relevanz sein d?rfte und diese trotz einer Verfolgungsverj?hrung erneut eingezogen werden k?nnen, haben wir im JMS-Report von einer Streichung dieser Eintr?ge aus der Beschlagnahmeliste im Sinne eines effektiven Schutzes der ?ffentlichkeit abgesehen.


    Die Nichtstreichung und die besondere Kenntlichmachung dieser verj?hrten Beschl?sse erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass der Handel mit Medien strafrechtlich relevanten Inhalts (z.B. gewaltverherrlichende Medien, ? 131 StGB) grunds?tzlich (also auch ohne vorrausgegangene Beschlagnahme!) verboten ist. Hier kann sich der Anbieter/Verbreiter im Fall vors?tzlicher Begehungsweise strafbar machen. Allerdings sind Verurteilungen z.B. im Deliktsbereich des ? 131 StGB (hierzu ergehen am h?ufigsten Beschlagnahme- oder Einziehungsbeschl?sse) selten, wie entsprechende Zahlen zeigen. (N?heres hierzu enth?lt der Aufsatz von Oberstaatsanwalt Sulzbacher, JMS-Report 5/2003 S. 5 f., wonach es im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Zeitraum von 2000 bis Sommer 2003 in lediglich 10 Prozent aller wegen Versto?es gegen ? 131 StGB eingeleiteten Verfahren zum Erlass eines Strafbefehls bzw. zu einer Anklage vor dem Strafrichter kam.)


    Aber selbst, wenn dem H?ndler in subjektiver Hinsicht ein vors?tzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann und somit eine Strafbarkeit nach einer Norm des StGB ausscheidet, so kann er sich dennoch nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wegen eines fahrl?ssigen Verbreitens nach ?? 15 Abs. 2 i.V. mit 27 Abs. 1 und 3 JuSchG strafbar machen. Denn ein H?ndler muss im Rahmen der ihm auferlegten Pr?fungspflicht mit geb?hrender Sorgfalt die von ihm vertriebenen Medien auf F?lle schwerer Jugendgef?hrdung - dazu z?hlen Medien mit den im StGB in ?? 86, 130, 130a, 131 und 184 bezeichneten Inhalten (siehe ? 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG) - durchsehen. L?sst er die entsprechende Sorgfalt au?er acht und ergibt sich die schwere Jugendgef?hrdung aus dem Gesamteindruck oder besonders augenf?lligen Einzelheiten (Scholz/Liesching, Jugendschutz-Kommentar, ? 27 Rn. 13), so kann er wegen fahrl?ssiger Begehung nach den Bestimmungen des JuSchG bestraft werden. Da schwer jugendgef?hrdende Medien nicht ausdr?cklich in die Liste der indizierten Medien aufgenommen werden m?ssen (die Abgabe- und Verbreitungsbeschr?nkungen gelten auch ohne Indizierung durch die Bundespr?fstelle), sind an diese Pr?fungspflicht besondere Anforderungen zu stellen. Insofern kann die Nichtkenntnis der schweren Jugendgef?hrdung die Tat nicht entschuldigen.


    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausf?hrungen die rechtliche Lage etwas verdeutlichen konnte.


    Mit freundlichen Gr??en


    Dirk Nolden
    ChR

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