Der Verkauf ist illegal, der Besitz und Kauf (der ja dann meistens eh im Ausland statt findet, wo Deutsches Recht ja keine Anwendung findet ;)) ist legal. Ansonsten bin ich gerne bereit mich des Besitzes von Hundestein 4D, welches ich ?ber amazon.co.uk erworben habe, selber anzuzeigen *grins*
Hierzu noch ein Auszug aus dem gemeinschaftsforum:
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Ist es strafbar beschlagnahmte Titel zu besitzen?
Nein!
Kein Paragraph des StGB oder des JuSchG stellen den Besitz unter Strafe - einzige Ausnahmen: Kinderpornographie und sonstiges Material, dessen Besitz gem. ?184StGB mit Strafe bedroht ist. Im ?131 StGB (Gewaltverherrlichung) gibt es das ebenso wenig, wie im neuen JuSchG.
Auch der Zeitpunkt des Erwerbs ist irrelevant, da die Strafbarkeit im ?131 StGB ausschlie?lich
nach dem Verwendungszweck geregelt ist!
Problematisch ist dies beim leidigen Thema Hausdurchsuchungen (s.u.)!
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Ist es strafbar beschlagnahmte Titel zu kaufen?
Nein - wenn der Erwerb zum ausschlie?lichen Eigenbedarf erfolgt, da - wie schon oben erw?hnt wurde - ?131 StGB die Strafbarkeit ausschlie?lich nach dem Verwendungszweck klassifiziert.
Ja - wenn die in beschriebenen Verwendungen damit vorgesehen sind oder gar durchgef?hrt werden* und/oder wenn es sich um Medien handelt, deren Erwerb/Besitz gem. ?184 StGB mit Strafe bedroht ist (bspw. Kinderpornographie).
*? 131 - Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (? 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt?tigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt?tigkeiten ausdr?ckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenw?rde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. ?ffentlich ausstellt, anschl?gt, vorf?hrt oder sonst zug?nglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ?berl??t oder zug?nglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorr?tig h?lt, anbietet, ank?ndigt, anpreist, einzuf?hren oder auszuf?hren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene St?cke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm?glichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Abs?tze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung ?ber Vorg?nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
:angel: